Boschert GmbH & Co. KG – Innovation trifft Präzision
Seit über 50 Jahren steht Boschert für Qualität, Zuverlässigkeit und technologische Spitzenleistung in der Blechbearbeitung.
Was 1973 mit den ersten Ausklinkmaschinen begann, hat sich zu einem weltweit anerkannten Unternehmen mit modernster CNC-Technologie entwickelt.
Ob Ausklinken, Stanzen, Biegen oder Schneiden – Boschert ist Ihr starker Partner für präzise und effiziente Lösungen in der Blechverarbeitung.
Tradition und Fortschritt
Unsere Entwicklung ist geprägt von Innovation und Kundennähe.
2005 erweiterten wir unser Portfolio um Abkantpressen und Scheren – in enger Kooperation mit unserem langjährigen Partner Gizelis S.A., einem Experten mit über 40 Jahren Erfahrung und mehr als 2.000 erfolgreichen Installationen weltweit.
Technologie der Zukunft
Mit der Einführung unserer ersten Flachbettlaser-Maschine im Jahr 2016 und dem innovativen Kombilaser mit Faserlaser-Technologie setzen wir neue Maßstäbe in Präzision und Produktivität.
Erfahrung, die überzeugt
Auch im Bereich der Wickeltechnik profitieren unsere Kunden von über 50 Jahren Know-how in der Entwicklung von Lagern und Bremsen.
Denn unser Anspruch bleibt unverändert:
BOSCHERT – einfach besser.
Zusatzbedingungen zur Software, Betriebssystem und Support einer Boschert Maschine mit Schneider Steuerung:
Die Software der Maschine beinhaltet ein vorinstalliertes Betriebssystem. Der Betrieb der Maschine und deren Einbindung in die IT-Umgebung des Kunden unterliegen den folgenden Bedingungen.
1. Maschinen Betriebssystem und Nutzung
Die Maschine wird mit Windows 10 IoT Enterprise LTSC (Version 21H2) ausgeliefert.
Dieses Betriebssystem ist speziell für Maschinen und industrielle Anlagen entwickelt und nicht mit einem normalen Büro-PC vergleichbar.
Es ist für einen stabilen, eigenständigen Betrieb vorgesehen. Daher gelten folgende wichtige Hinweise:
- Keine Einbindung in eine Firmen-Domain empfohlen
Wir raten dringend davon ab, die Maschine in eine Unternehmens-Domain aufzunehmen.
Dieses spezielle Windows ist nicht für typische Büro-IT-Verwaltung ausgelegt. Eine Einbindung kann zu Fehlfunktionen, langsamer Arbeitsweise oder Ausfällen der Maschine führen.
Bitte besprechen Sie eine mögliche IT-Integration im Vorfeld mit Ihrer IT-Abteilung. - Einschränkungen bei IT-Tools
Der Einsatz von umfangreichen IT-Steuerungen wie:- zentrale Gruppenrichtlinien,
- Überwachungs- und Verwaltungssoftware,
- sehr leistungsintensive Virenscanner kann die Maschine beeinträchtigen oder deutlich verlangsamen.
Auch hier empfehlen wir eine vorherige Abstimmung mit Ihrer IT-Abteilung.
2. Support-Zeitraum des Betriebssystems
Microsoft stellt für das installierte Betriebssystem Sicherheits- und Fehlerkorrekturen bis zu folgenden Zeitpunkten bereit:
- Erweiterter Support bis: 13. Januar 2032
Während dieses Zeitraums erhält das System Sicherheitsupdates, jedoch keine neuen Funktionen.
Microsoft hat dafür eine Seite, auf der alle Informationen darüber zu finden sind. (siehe unten)
https://learn.microsoft.com/de-de/windows/iot/iot-enterprise/overview
3. Verantwortung des Kunden und Haftungsausschluss
Nach Auslieferung der Maschine liegt der Betrieb des Betriebssystems vollständig beim Kunden:
- Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Installation der von Microsoft bereitgestellten Windows-Updates (Sicherheits- und Qualitätsupdates).
- Für Funktionsstörungen, Leistungseinbußen oder Ausfälle der HMI-PCs, die durch Windows-Updates von Microsoft verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung.
- Der Kunde entscheidet über den Einsatz eines Virenschutzes und ist für dessen Lizenzierung, Betrieb und Pflege verantwortlich.
- Für Probleme oder Schäden, die durch IT-seitige Änderungen entstehen (z. B. Domain-Einbindung, IT-Richtlinien, Fernwartungs- oder Sicherheitssoftware), übernehmen wir keine Haftung.
Wir empfehlen ausdrücklich, geplante IT-Maßnahmen vorab mit der eigenen IT-Abteilung abzustimmen.
4. Fernwartung und Support
- Fernwartung erfolgt ausschließlich über TeamViewer.
Die Maschine wird mit TeamViewer ausgeliefert und darauf abgestimmt. - Andere Fernwartungslösungen werden nicht unterstützt und sind – auch während der Garantiezeit – kostenpflichtig.
Um eine Verbindung mit TeamViewer herstellen zu können, benötigen wir eine
Internetverbindung.
- Diese kann über ein 4G-Modul erfolgen.
- Oder indem die Maschine in das Netzwerk des Endnutzers integriert wird.
5. Update nach Supportende
- Ein Update wird nur dann fällig, wenn ein neues Windows Update auf dem Kundenseitigen Server erfolgt, bei dem die relevanten Sicherheitseinstellungen soweit von Windows geändert wurden, dass eine Datenverbindung zwischen der Maschine und dem Kundeneigenen Server nicht mehr zustande kommt.
- Programme können dann nur noch über USB Stick an die Maschine gesendet werden.
- Maschine kann Online nicht mehr gewartet werden.
- Ein Update beinhaltet dann vielleicht einen neue Software plus Hardware je nach dem was
von Windows gefordert ist und ist kostenpflichtig. Das Update kann unter:
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Boschert GmbH & Co. KG
Stand: September 2026
A. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Boschert GmbH & Co. KG („Boschert“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für die Lieferung von Maschinen, Anlagen, Komponenten und Ersatzteilen, für kundenspezifische Konstruktionen und Prototypen, für Montage-, Inbetriebnahme-, Schulungs-, Wartungs- und Supportleistungen sowie für die Überlassung von Software, Firmware, Betriebssystemen, Steuerungssoftware und Dokumentation.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Boschert ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung oder Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Individualvereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Danach gelten projektbezogene Leistungsbeschreibungen, technische Spezifikationen, Zeichnungen, Pflichtenhefte, Terminpläne und sonstige ausdrücklich einbezogene Vertragsanlagen. Bei Widersprüchen innerhalb gleichrangiger Unterlagen gilt die zeitlich jüngere, von beiden Parteien bestätigte Fassung.
1.5 Die AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, sofern Boschert bei dem jeweiligen Vertragsschluss auf ihre Geltung hinweist oder die Parteien eine entsprechende Rahmenvereinbarung getroffen haben.
2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von Boschert sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung von Boschert, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2.2 Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige technische Angaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendung und die Zumutbarkeit für den Kunden nicht beeinträchtigen.
2.3 Angaben zu Einsatzmöglichkeiten, Produktivität, Taktzeiten, Ausbringung, Verbrauch, Genauigkeit oder sonstigen Leistungswerten setzen die im Angebot oder in den technischen Unterlagen beschriebenen Betriebs-, Material-, Umgebungs- und Mitwirkungsbedingungen voraus. Garantien, Beschaffenheitsgarantien oder Beschaffungsrisiken übernimmt Boschert nur durch ausdrückliche, als solche bezeichnete Vereinbarung.
2.4 Boschert behält sich an Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Programmen, Modellen, Mustern, technischen Unterlagen und sonstigem Know-how Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden. Auf Verlangen sind sie zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
2.5 Der Kunde prüft die Auftragsbestätigung sowie ihm zur Freigabe überlassene technische Unterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit und teilt erkennbare Abweichungen unverzüglich mit. Eine Freigabe entbindet Boschert nicht von der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung, soweit die betreffenden Umstände nicht aus der Sphäre oder den Vorgaben des Kunden stammen.
3. Kundenspezifische Konstruktionen, Prototypen und Änderungen
3.1 Bei kundenspezifischen Maschinen, Anlagen, Sonderkonstruktionen und Prototypen sind die ausdrücklich vereinbarten Anforderungen, technischen Anlagen, Muster, Testmaterialien und Abnahmekriterien maßgeblich. Soweit Anforderungen nicht festgelegt sind, schuldet Boschert eine für den vereinbarten Zweck geeignete Ausführung nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Stand der Technik, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden, vom Kunden lediglich erwarteten Erfolg.
3.2 Der Kunde gewährleistet, dass seine Vorgaben, Daten, Zeichnungen, Muster, Materialien und sonstigen Beistellungen vollständig, richtig, geeignet und frei von Rechten Dritter sind.
3.3 Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen der Prüfung und Bestätigung durch Boschert. Boschert teilt dem Kunden die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Termine, technische Ausführung und sonstige Vertragsbedingungen mit. Die Änderung wird erst mit Einigung der Parteien über diese Auswirkungen verbindlich.
3.4 Mehraufwand infolge nachträglicher Kundenänderungen, unrichtiger oder verspäteter Angaben, ungeeigneter Beistellungen oder veränderter bauseitiger Voraussetzungen wird nach Vereinbarung, mangels Vereinbarung nach den üblichen Vergütungssätzen von Boschert, abgerechnet. Nach Möglichkeit ist vor Ausführung ein Nachtragsangebot zu erstellen.
3.5 Bei Prototypen sind Entwicklungsrisiken, noch offene Leistungsparameter, Versuchsprogramme und Abnahmekriterien projektbezogen in einer Individualvereinbarung oder technischen Anlage festzulegen.
4. Mitwirkung des Kunden, Genehmigungen und bauseitige Voraussetzungen
4.1 Der Kunde erbringt alle für die ordnungsgemäße und termingerechte Leistung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und unentgeltlich. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung vollständiger technischer Daten, Zeichnungen, Werkstücke, Prüf- und Testmaterialien, Medien, Schnittstelleninformationen, Ansprechpartner und erforderlicher Entscheidungen.
4.2 Soweit Montage, Inbetriebnahme, Erprobung oder Abnahme am Einsatzort geschuldet sind, stellt der Kunde rechtzeitig insbesondere geeignete Zufahrten, Fundamente, Aufstellflächen, Hebe- und Transportmöglichkeiten, Energie- und Medienanschlüsse, Beleuchtung, Arbeitsschutzmaßnahmen sowie sichere Arbeits- und Zugangsbedingungen bereit. Die konkreten Anforderungen sind projektbezogen festzulegen.
4.3 Der Kunde beschafft die in seiner Verantwortung liegenden behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Freigaben und erfüllt die am Einsatzort geltenden Betreiberpflichten. Boschert beschafft nur solche Genehmigungen und Nachweise, deren Beschaffung ausdrücklich als eigene Leistung vereinbart ist.
4.4 Der Kunde benennt fachkundige und entscheidungsbefugte Ansprechpartner und stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Dritte, insbesondere Vertriebspartner, Betreiber, IT-Dienstleister, Montage- oder Serviceunternehmen, die erforderlichen Mitwirkungen erbringen.
4.5 Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Boschert kann den hierdurch verursachten nachgewiesenen Mehraufwand verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5. Liefer- und Leistungsfristen, Teilleistungen
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Eine Frist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten erbracht und die vom Kunden geschuldeten Unterlagen, Freigaben, Beistellungen und Mitwirkungen vollständig vorliegen.
5.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, verspätete Mitwirkungen oder sonstige vom Kunden verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Anpassung der Fristen und Terminpläne.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Liefergegenstand versandt beziehungsweise zur Abholung bereitgestellt wurde. Soweit Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme geschuldet ist, ist der für diese Leistung ausdrücklich vereinbarte Termin maßgeblich.
5.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks selbständig nutzbar, die Lieferung der restlichen Leistungen sichergestellt und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.5 Boschert ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Nachunternehmer oder Vertriebspartner zu erbringen. Boschert bleibt für die Erfüllung eigener Vertragspflichten verantwortlich.
5.6 Die Lieferpflicht von Boschert steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Boschert, es sei denn, die nicht richtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch Boschert zu vertreten. Soweit Boschert die unrichtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat, gerät Boschert nicht in Verzug und ist - soweit die Selbstbelieferung nicht in angemessener Frist oder gar nicht erfolgt – zum Rücktritt berechtigt.
6. Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Leistungshindernisse
6.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von Boschert nicht zu vertretende und nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Arbeitskämpfe, Epidemien oder Pandemien, erhebliche Betriebs-, Transport-, Energie- oder Telekommunikationsstörungen sowie Cyberangriffe, verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
6.2 Dies gilt auch bei entsprechenden Ereignissen bei Vorlieferanten oder Nachunternehmern, sofern Boschert die Leistung nicht mit zumutbarem Aufwand anderweitig beschaffen kann und die Auswahl des Dritten sorgfältig erfolgt ist.
6.3 Boschert informiert den Kunden unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate oder ist die Vertragsdurchführung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind vertragsgemäß abzurechnen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7. Haftungsbegrenzung bei Lieferverzug
7.1 Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit kein kalendermäßig bestimmter Termin vereinbart ist, bedarf es einer Mahnung des Kunden.
7.2 Bei Lieferverzug ist die Haftung von Boschert im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der vorhersehbare vertragstypische Verzögerungsschaden höher ist; in diesem Fall gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 17.3. Der Kunde informiert Boschert spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Kunden oder Abnehmern gelten.
7.3 Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung voraus, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist. Bei Teilleistungen beschränken sich diese Rechte grundsätzlich auf den betroffenen Leistungsteil, sofern dem Kunden das Festhalten am übrigen Vertrag zumutbar ist.
8. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
8.1 Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, FCA Werk Boschert Incoterms® 2020 beziehungsweise ab dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Versandort.
8.2 Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Montage mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich Versand oder Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft über.
8.3 Soweit Boschert die Montage oder Inbetriebnahme am Einsatzort schuldet und die Leistung abzunehmen ist, geht die Gefahr mit Abnahme über. Für zuvor selbständig nutzbare und abgenommene Teilleistungen gilt dies gesondert.
8.4 Versandart, Transportweg und Verpackung bestimmt Boschert nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit keine Vereinbarung besteht. Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.
8.5 Boschert Verpackungen, die in Deutschland anfallen, und für die keine Systembeteiligungspflicht gemäß Verpackungsgesetz besteht, nimmt Boschert am eigenen Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück, um sie einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss restentleert, frei von Verunreinigungen, die nicht auf das verpackte Produkt zurückgehen und die Verwertung erheblich erschweren, und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. Anderenfalls ist Boschert berechtigt, die bei der Verwertung oder Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
9. Montage, Inbetriebnahme und Abnahme
9.1 Umfang, Ort, Voraussetzungen und Vergütung von Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Leistungstests und Schulungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den Vertragsanlagen.
9.2 Soweit die Leistung nach ihrer Art oder nach Vereinbarung abzunehmen ist, zeigt Boschert ihre Abnahmebereitschaft an. Der Kunde nimmt die Leistung innerhalb einer angemessenen, im Projektplan festgelegten oder von Boschert gesetzten Frist ab, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.
9.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und innerhalb angemessener Frist zu beheben.
9.4 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Boschert dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
9.5 Die produktive Nutzung der Leistung durch den Kunden kann als Abnahme gelten, wenn Boschert zuvor die Abnahmebereitschaft angezeigt und dem Kunden eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt hat, es sei denn, die Nutzung erfolgt erkennbar nur zu Testzwecken oder unter ausdrücklichem Vorbehalt.
9.6 Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene und selbständig prüfbare Leistungsteile vereinbart werden. Ergebnisse der Abnahme, offene Punkte und Vorbehalte sollen in einem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
10. Preise, Nachträge und Preisanpassung
10.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie, soweit nicht ausdrücklich eingeschlossen, zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Abgaben, Montage-, Reise-, Unterbringungs- und sonstiger Nebenkosten.
10.2 Die vereinbarte Vergütung gilt für den vereinbarten Leistungsumfang und die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Bedingungen. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden auf Grundlage eines Nachtragsangebots vergütet. Ist eine vorherige Preisvereinbarung aus dringenden, vom Kunden veranlassten Gründen nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten, sonst nach den üblichen Vergütungssätzen und dem nachgewiesenen Aufwand.
10.3 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als zwei Monaten darf Boschert nach Vertragsschluss eintretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von Boschert nicht zu vertretende Erhöhungen der Kosten für Material, Energie, Löhne, Transport, Zölle oder Abgaben in dem Umfang weitergeben, in dem sie die konkrete Leistung verteuern. Kostensenkungen sind gegenzurechnen. Boschert legt Berechnungsgrund und Umfang auf Verlangen nachvollziehbar dar.
10.4 Übersteigt eine Preisanpassung nach Abs. 3 insgesamt 5 % des ursprünglich vereinbarten Nettovertragspreises, kann der Kunde den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen oder von ihm zurücktreten, soweit ihm die Anpassung unzumutbar ist. Boschert kann die Anpassung bis zum Zugang der Erklärung zurücknehmen.
10.5 Für Rahmen-, Abruf- und längerfristige Serviceverträge sollen Preisänderungsmechanismen projektbezogen vereinbart werden.
11. Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
11.1 Zahlungsplan, Fälligkeit und Zahlungsweg ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Fehlt eine Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
11.2 Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf dem von Boschert benannten Konto als erfolgt. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
11.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Boschert kann nach erfolgloser angemessener Fristsetzung weitere Leistungen bis zur Bewirkung der fälligen Zahlung zurückbehalten.
11.4 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
11.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden wecken und den Vergütungsanspruch gefährden, kann Boschert nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen und bis zu deren Leistung die eigene Leistung verweigern. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Boschert behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor („Vorbehaltsware“). Abweichend zu den vorstehenden Regelungen geht das Eigentum an per Vorkasse gezahlter Ware mit Ablieferung auf den Kunden über.
12.2 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich, versichert sie auf eigene Kosten angemessen gegen übliche Risiken und weist den Versicherungsschutz auf Verlangen nach. Wartungs- und Inspektionsarbeiten führt er rechtzeitig durch.
12.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Boschert ab; Boschert nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt. Boschert widerruft die Einziehungsermächtigung nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung.
12.4 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für Boschert als Herstellerin, ohne sie zu verpflichten. Erlischt das Eigentum von Boschert, erwirbt Boschert Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde Boschert anteilig Miteigentum.
12.5 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter informiert der Kunde Boschert unverzüglich und unterstützt Boschert bei der Sicherung ihrer Rechte.
12.6 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann Boschert nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Das Herausgabeverlangen allein gilt nicht als Rücktritt.
12.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Boschert auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
12.8 Soweit das Recht des Belegenheitsstaates einen Eigentumsvorbehalt oder eine Vorausabtretung nicht oder nur eingeschränkt anerkennt, gilt die nach diesem Recht zulässige, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Sicherheit. Der Kunde wirkt an erforderlichen Maßnahmen mit.
13. Prüfungs- und Rügepflichten
13.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
13.2 Der Kunde untersucht Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung auf Identität, Menge, Transportbeschädigungen und erkennbare Mängel und zeigt solche Mängel unverzüglich in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung an. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
13.3 Bei abnahmepflichtigen Leistungen sind erkennbare Mängel im Rahmen der Abnahme zu prüfen und zu protokollieren. Rechte wegen bei Abnahme bekannter Mängel bleiben nur erhalten, wenn sich der Kunde diese im Abnahmeprotokoll vorbehält.
13.4 Der Kunde ermöglicht Boschert die Untersuchung des Mangels und stellt erforderliche Informationen, Protokolle, Maschinendaten, Testmaterialien und Zugänge zur Verfügung. Veränderungen am beanstandeten Gegenstand, die die Ursachenfeststellung erschweren, sind bis zur Untersuchung zu unterlassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
14. Mängelrechte und Nacherfüllung
14.1 Die Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie bei Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Für kundenseitig vorgegebene Konstruktionen, Materialien, Schnittstellen oder Beistellungen haftet Boschert nicht, soweit ein Mangel hierauf beruht.
14.2 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
14.3 Boschert kann die Art der Nacherfüllung wählen, sofern nicht die vom Kunden gewählte Art im Einzelfall vorrangig gesetzlich geschuldet ist. Boschert trägt die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Unverhältnismäßige Kosten kann Boschert nach Maßgabe des Gesetzes verweigern.
14.4 Der Kunde stellt den mangelhaften Gegenstand am Belegenheitsort für die Nacherfüllung zur Verfügung und gewährt erforderlichen Zugang. Ausbau, Einbau, Demontage, Transport oder Zugang werden abgestimmt.
14.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie berechtigt verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
14.6 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei normalem Verschleiß, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Dokumentation, ungeeigneten Betriebsstoffen, fehlerhaften kundenseitigen Schnittstellen, unzulässigen Änderungen oder nicht von Boschert freigegebenen Eingriffen, soweit der Mangel hierauf beruht.
14.7 Eigenschaften von Prototypen, Versuchsanlagen oder kundenspezifischen Entwicklungen, die als noch nicht abschließend erprobt gekennzeichnet und projektbezogen beschrieben sind, stellen nur dann einen Mangel dar, wenn die vereinbarten Anforderungen oder Abnahmekriterien nicht erfüllt werden.
15. Verjährung
15.1 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Ablieferung, bei abnahmepflichtigen Leistungen ab Abnahme.
15.2 Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, insbesondere bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
15.3 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt die Haftungsregelung in Ziffer 17.
16. Schutzrechte Dritter und Rechtsmängel
16.1 Boschert gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der von Boschert selbst entwickelten Leistung im vereinbarten Nutzungsgebiet keine Rechte Dritter verletzt.
16.2 Erhebt ein Dritter Ansprüche, informiert der Kunde Boschert unverzüglich, überlässt Boschert soweit rechtlich möglich die Abwehr und schließt ohne Zustimmung von Boschert keine Anerkenntnisse oder Vergleiche. Boschert wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht verschaffen, die Leistung so ändern oder ersetzen, dass keine Rechte verletzt werden, oder – wenn dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist – den betroffenen Leistungsteil zurücknehmen und die hierfür gezahlte Vergütung abzüglich eines angemessenen Nutzungswerts erstatten.
16.3 Ansprüche bestehen nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Vorgaben des Kunden, einer nicht vorgesehenen Kombination, einer nicht vertragsgemäßen Nutzung oder einer Änderung durch den Kunden oder Dritte beruht und Boschert dies nicht zu vertreten hat.
16.4 Der Kunde stellt Boschert von Ansprüchen Dritter frei, die auf kundenseitigen Vorgaben, Unterlagen, Daten, Marken, Programmen oder sonstigen Beistellungen beruhen, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
17. Allgemeine Haftung
17.1 Boschert haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
17.2 Unbeschränkt haftet Boschert bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien.
17.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Boschert auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
17.4 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
17.5 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Vertriebspartner, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Boschert, soweit diese nicht aus eigenständigem Rechtsgrund unmittelbar haften.
17.6 Bei Datenverlust ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen der Abs. 2 bis 4 auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
18. Geheimhaltung
18.1 Der Kunde behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach erkennbar vertraulichen kaufmännischen, technischen und betrieblichen Informationen von Boschert geheim und verwendet sie nur für Vertragszwecke.
18.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung bekannt werden, dem Kunden bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
18.3 Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, ist Boschert vorab zu informieren.
18.4 Die Verpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse sind solange zu schützen, wie sie Geschäftsgeheimnisse im gesetzlichen Sinn sind. Weitergehende projektbezogene Geheimhaltungsvereinbarungen gehen vor.
B. Softwarebedingungen
19. Geltungsbereich und Leistungsumfang
19.1 Die Softwarebedingungen gelten ergänzend, wenn Boschert im Zusammenhang mit Maschinen, Anlagen oder sonstigen Leistungen Software, Firmware, Betriebssysteme, Steuerungssoftware, Anwendungsprogramme, Updates, Konfigurationsdaten oder elektronische Dokumentation bereitstellt („Software“).
19.2 Art, Version, Funktionsumfang, Systemvoraussetzungen, Schnittstellen, Dokumentation und gegebenenfalls Laufzeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den technischen Anlagen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Kompatibilitäten, Verfügbarkeiten oder Supportleistungen sind nicht geschuldet.
19.3 Soweit Software von Dritten, insbesondere Betriebssystem-, Steuerungs-, Fernwartungs- oder sonstige Standardsoftware, eingesetzt wird, gelten ergänzend die wirksam einbezogenen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Boschert weist den Kunden auf solche Bedingungen hin und stellt sie ihm, soweit verfügbar und für die Nutzung erforderlich, vor Vertragsschluss oder vor Aktivierung zur Verfügung.
19.4 Microsoft, Schneider Electric, TeamViewer und sonstige Hersteller oder Anbieter sind eigenständige Dritte. Boschert übernimmt keine Garantie für deren dauerhafte Produktverfügbarkeit, Kompatibilität, Supportpolitik oder unveränderte Lizenzmodelle. Eigene vertragliche Pflichten von Boschert bleiben unberührt.
20. Nutzungsrechte
20.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erhält der Kunde an von Boschert bereitgestellter Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht, beschränkt auf den Betrieb, die Bedienung, Wartung und bestimmungsgemäße Nutzung der konkret gelieferten Maschine oder Anlage am vertraglich vorgesehenen Einsatzort.
20.2 Bei zeitlich befristeter Überlassung, Test-, Demo-, Miet- oder Abonnementsoftware gilt das Nutzungsrecht nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck.
20.3 Der Kunde darf – sofern und soweit gemäß Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers zulässig - Sicherungskopien in dem gesetzlich zulässigen und betrieblich erforderlichen Umfang erstellen. Urheber-, Lizenz- und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
20.4 Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung, Reverse Engineering und sonstige Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie vertraglich gestattet oder zwingend gesetzlich erlaubt sind. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zur Herstellung von Interoperabilität oder Fehlerberichtigung, bleiben unberührt.
20.5 Eine Überlassung an Dritte ist nur zusammen mit der Maschine oder Anlage und nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung zulässig, soweit keine Rechte Dritter oder abweichenden Lizenzbedingungen entgegenstehen. Der Erwerber ist auf die geltenden Nutzungsbedingungen hinzuweisen. Eine isolierte Vermietung, Unterlizenzierung oder Nutzung für andere Maschinen oder Anlagen bedarf der Zustimmung von Boschert.
20.6 Soweit individuelle Programme, Quellcodes, Entwicklungswerkzeuge, Passwörter oder Schnittstellenbeschreibungen nicht ausdrücklich als geschuldeter Leistungsbestandteil bezeichnet sind, besteht kein Anspruch auf deren Herausgabe.
21. Drittsoftware und Open-Source-Software
21.1 Für Drittsoftware gelten die Rechte und Beschränkungen des jeweiligen Rechteinhabers. Bei Widersprüchen gehen zwingende oder vorrangige Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Drittsoftware diesen Softwarebedingungen vor.
21.2 Open-Source-Software kann Bestandteil der Leistung sein. Für sie gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Boschert stellt die erforderlichen Lizenzhinweise auf Nachfrage bereit.
21.3 Der Kunde darf Open-Source-Komponenten im Rahmen der einschlägigen Lizenz nutzen. Weitergehende Rechte an proprietären Bestandteilen von Boschert werden dadurch nicht eingeräumt.
21.4 Der Kunde informiert Boschert vorab, wenn er eigene oder fremde Software in die Maschine oder Anlage integrieren oder mit ihr verbinden will, soweit dies die Sicherheit, Funktion, Gewährleistung oder Lizenzlage beeinflussen kann.
22. IT-Infrastruktur und IT-Sicherheit des Kunden
22.1 Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellte IT-Infrastruktur, Netzwerkverbindungen, Internetzugänge, Benutzerkonten, Zugriffsrechte, Passwörter, Datensicherung, Viren- und Schadsoftwareabwehr sowie für die sichere Administration seiner Systeme verantwortlich.
22.2 Der Kunde bindet die Maschine oder Anlage nach dem Stand der Technik und entsprechend den technischen Vorgaben von Boschert sicher in seine IT-Umgebung ein. Soweit für die Fernwartung oder Risikobegrenzung sachlich erforderlich und in den technischen Unterlagen vorgesehen, ist die Maschine oder Anlage durch geeignete Segmentierung, Firewalls, Zugriffskontrollen oder ein gesondertes Netzwerk vom allgemeinen Kunden- und Domänennetz zu trennen.
22.3 Konten und Berechtigungen sind nach dem Prinzip der geringsten erforderlichen Rechte einzurichten. Standardpasswörter sind bei Inbetriebnahme zu ändern; Passwörter und sonstige Authentifizierungsmerkmale sind geheim zu halten und regelmäßig sowie anlassbezogen zu aktualisieren.
22.4 Der Kunde erstellt regelmäßige, dem Risiko angemessene Sicherungen seiner produktions-, maschinen- und personenbezogenen Daten und prüft deren Wiederherstellbarkeit. Vor Wartungs-, Update- oder Konfigurationsarbeiten ist eine aktuelle Sicherung herzustellen.
22.5 Der Kunde informiert Boschert unverzüglich über erkannte Sicherheitsvorfälle, Schadsoftware, unberechtigte Zugriffe oder wesentliche Veränderungen der IT-Umgebung, soweit diese die Maschine, die Software oder einen Fernzugriff betreffen können.
22.6 Soweit kundenseitige Sicherheits-, Domänen-, Verschlüsselungs-, Virenschutz-, Monitoring- oder Updatewerkzeuge die Funktion oder Wartbarkeit beeinträchtigen können, stimmt der Kunde deren Einsatz vorab mit Boschert ab. Boschert darf eine technisch begründete Freigabe nicht unbillig verweigern.
22.7 Fehlen vereinbarte oder objektiv erforderliche IT-Voraussetzungen, kann Boschert betroffene Leistungen bis zur Herstellung sicherer Voraussetzungen aussetzen. Vom Kunden verursachter zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten, sonst üblichen Vergütungssätzen berechnet.
23. Fernwartung und Fernzugriff
23.1 Fernwartung erfolgt nur, wenn sie vertraglich vereinbart oder im Einzelfall vom Kunden angefordert und technisch ermöglicht wird. Als Werkzeug kann TeamViewer oder ein vergleichbares, projektbezogen bezeichnetes Fernwartungswerkzeug eingesetzt werden.
23.2 Jeder Fernzugriff bedarf grundsätzlich einer vorherigen Freigabe durch einen autorisierten Ansprechpartner des Kunden. Eine dauerhafte oder unbeaufsichtigte Zugriffsmöglichkeit darf nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung eingerichtet werden, die Zweck, Berechtigte, Authentifizierung, Protokollierung, Zeitfenster, Widerruf und technische Schutzmaßnahmen festlegt.
23.3 Der Kunde stellt sicher, dass vor Freigabe des Zugriffs erforderliche Datensicherungen bestehen, betroffene Beschäftigte und Dritte rechtmäßig einbezogen sind und der Fernzugriff keine unzulässigen Zugriffe auf sonstige Systeme oder Daten ermöglicht.
23.4 Der Kunde kann den Fernzugriff jederzeit beenden oder widerrufen. Soweit hierdurch eine geschuldete Fehlerbehebung oder Supportleistung nicht durchgeführt werden kann, verlängern sich Fristen angemessen; hierdurch verursachter Mehraufwand kann berechnet werden, wenn Boschert die Ursache nicht zu vertreten hat.
23.5 Bei konkreten Sicherheitsbedenken dürfen beide Parteien den Fernzugriff sofort unterbrechen. Sie stimmen das weitere Vorgehen und gegebenenfalls alternative Supportmaßnahmen unverzüglich ab.
24. Updates, Upgrades, Support und Herstelleränderungen
24.1 Support-, Wartungs-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten bestehen nur, soweit sie in einem gesonderten Service- oder Wartungsvertrag oder in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart sind.
24.2 Boschert darf zur Fehlerbehebung, Aufrechterhaltung der It-Sicherheit oder Funktionsfähigkeit Updates oder Konfigurationsänderungen bereitstellen. Der Kunde installiert Updates nach Prüfung und nach Maßgabe der technischen Hinweise innerhalb angemessener Frist.
24.3 Für Drittsoftware richten sich Verfügbarkeit, Inhalt und Dauer von Updates und Herstellersupport nach dem jeweiligen Drittanbieter. Das Auslaufen oder die Änderung von Drittanbietersupport begründet allein keinen Mangel der Leistung von Boschert, sofern Boschert keine bestimmte Supportdauer oder dauerhafte Kompatibilität zugesagt hat.
24.4 Unterlässt der Kunde trotz konkreten Hinweises ein zumutbares, sicherheitsrelevantes Update oder verändert er die Systemkonfiguration entgegen den Vorgaben, haftet Boschert nicht für hierauf beruhende Störungen oder Schäden, soweit Boschert diese nicht anderweitig zu vertreten hat.
25. Softwaremängel und Fehlerbehebung
25.1 Ein Softwaremangel liegt vor, wenn die Software bei Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit oder Funktion nicht aufweist und die Abweichung ihre vereinbarte Nutzung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
25.2 Der Kunde meldet Fehler in nachvollziehbarer Form und übermittelt die zur Reproduktion erforderlichen Informationen, insbesondere Fehlermeldungen, Protokolle, Arbeitsschritte, Systemumgebung und Auswirkungen. Er unterstützt Boschert in angemessenem Umfang bei Analyse und Fehlerbehebung.
25.3 Boschert kann Softwaremängel nach eigener Wahl durch Fehlerbeseitigung, Patch, Update, Umgehungslösung oder Ersatzlieferung beheben, sofern die gewählte Maßnahme für den Kunden zumutbar ist und die vereinbarte Funktion herstellt.
25.4 Kein Mangel liegt vor, soweit eine Störung auf nicht freigegebene Änderungen, ungeeignete Kundensysteme, Drittsoftware, Schadsoftware, fehlende Updates, fehlerhafte Bedienung, unzureichende Datensicherung, Verletzung der IT-Sicherheitsvorgaben oder sonstige Umstände aus der Kundensphäre zurückzuführen ist.
25.5 Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein von Boschert zu vertretender Mangel vorliegt, kann Boschert den erforderlichen Prüf- und Supportaufwand nach den vereinbarten, sonst üblichen Vergütungssätzen berechnen, sofern der Kunde bei zumutbarer Prüfung erkennen konnte, dass die Ursache nicht im Verantwortungsbereich von Boschert liegt.
26. Datenschutz bei Fernwartung und Support
26.1 Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Verantwortungsbereich erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
26.2 Der Kunde stellt sicher, dass Boschert im Rahmen von Fernwartung und Support nur auf die hierfür erforderlichen Daten zugreifen kann. Soweit möglich, sind Daten zu minimieren, Testdaten zu verwenden und nicht erforderliche Datenbereiche, insbesondere hinsichtlich personenbezogener Daten technisch abzuschirmen.
26.3 Der Kunde informiert Boschert vor dem Zugriff über personenbezogener Daten sofern nicht abschirmbar, Geheimhaltungspflichten oder sonstige erhöhte Schutzanforderungen und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen.
27. Verantwortungsabgrenzung und Haftung für Software und IT
27.1 Boschert ist für die vertragsgemäße Bereitstellung und, soweit vereinbart, Integration der von ihr geschuldeten Software verantwortlich. Der Kunde ist für Betrieb, Administration und Sicherheit seiner IT-Umgebung sowie die Einhaltung der ihm mitgeteilten Systemvoraussetzungen verantwortlich.
27.2 Boschert haftet nicht für Störungen, die auf Ausfälle oder Änderungen von Telekommunikationsnetzen, Cloud-, Plattform- oder Drittanbieterdiensten, kundenseitiger IT, nicht freigegebener Drittsoftware oder sonstigen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden Umständen beruhen, soweit Boschert nicht ein eigenes Auswahl-, Integrations-, Hinweis- oder sonstiges Verschulden trifft.
27.3 Für software- und IT-bedingte Schäden gilt Ziffer 17. Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
C. Schlussbestimmungen
28. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
28.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Liefer- oder Leistungsort, mangels Vereinbarung der Sitz von Boschert. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Boschert.
28.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Boschert in Lörrach, Deutschland. Boschert bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonst gesetzlich eröffneten Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
28.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
29. Exportkontrolle und gesetzliche Leistungshindernisse
29.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine anwendbaren nationalen, unionsrechtlichen oder sonst verbindlichen Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen.
29.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Einholung sämtlicher Genehmigungen für eine Lieferung ins Bestimmungsland. Sofern die Parteien im Einzelfall schriftlich vereinbart haben, dass Boschert eine Genehmigung einholt, stellt der Kunde Boschert alle erforderlichen Angaben zum Endverwender, Bestimmungsland, Verwendungszweck und zur Lieferkette rechtzeitig zur Verfügung und informiert über Änderungen. Soweit eine erforderliche Genehmigung trotz ordnungsgemäßer Antragstellung nicht, nur verspätet oder unter unzumutbaren Auflagen erteilt wird und Boschert dies nicht zu vertreten hat, verlängern sich Fristen angemessen. Ist die Leistung dauerhaft verboten oder unmöglich, gelten die gesetzlichen Rechte; Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 17.
30. Schlussregelungen
30.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Kündigung oder Minderung, sollen mindestens in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und individuelle Abreden bleiben unberührt.
30.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
30.3 Übertragungen wesentlicher Rechte oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung von Boschert; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Geldforderungen des Kunden bleiben im gesetzlich zwingenden Umfang übertragbar.
30.4 Vertragssprache und verbindliche Sprachfassung sind projektbezogen festzulegen. Bei Verwendung einer Übersetzung sollte vereinbart werden, welche Sprachfassung im Widerspruchsfall maßgeblich ist.
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Quelle: eRecht24
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